© Marcel Geibel/ Commercial Court Frankfurt

Commercial Court oder Commercial Chambers?

Die Konfliktparteien können zwischen dem Commercial Court und den Commercial Chambers als Eingangsinstanz wählen.

Instanzen im Überblick

Soll der Commercial Court in erster Instanz angerufen werden, so bedarf es einer Vereinbarung der Parteien für den Commercial Court bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wobei hierfür eine Klageerhebung vor dem Commercial Court bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main und eine rügelose Einlassung gemäß § 119b Abs. 2 S. 3 GVG genügen und die Vereinbarung auch vor einem Landgericht nach § 611 ZPO zustande kommen kann, wenn die Klage zunächst beim Landgericht anhängig gemacht wird oder sich die Zuständigkeit des Commercial Court dort erst durch eine Klageerweiterung oder Widerklage ergibt. Damit ist ein zweizügiger Instanzenzug gewählt, in dem der Commercial Court die einzige Tatsacheninstanz gemäß § 610 Abs. 1 ZPO nach den Bestimmungen über das Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 bis 494a ZPO) führt und die Revision zum Bundesgerichtshof gegen das erstinstanzliche Urteil des Commercial Court gemäß § 614 S. 2 ZPO zulassungsfrei ist.

Demgegenüber ist für Klagen, die vor dem örtlich für den Streitfall zuständigen Landgericht Frankfurt am Main mit o.g. Streitwert und Sachgebiet erhoben werden, automatisch die Zivilkammer als Commercial Chamber oder - bei entsprechendem Antrag - die Kammer für Handelssachen als Commercial Chamber für den Landgerichtsbezirk in Erster Instanz ohne gesonderte Parteivereinbarung zuständig. Dann bleibt es beim gewohnten dreizügigen Instanzenzug, bei dem die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und Beschwerden gegen Entscheidungen der Commercial Chamber vor den Commercial Court führen. Für die Zulässigkeit der Revision gegen die Berufungsentscheidung des Commercial Court gelten die allgemeinen Vorschriften.

Gruppenbild des Commercial Court mit den Güterichterinnen und -richter des Commercial Court
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