Die Konfliktparteien können zwischen dem Commercial Court und den Commercial Chambers als Eingangsinstanz wählen.

Commercial Court oder Commercial Chambers?
Instanzen im Überblick
Das Schaubild veranschaulicht den Instanzweg in der deutschen Zivilgerichtsbarkeit für wirtschaftliche Streitigkeiten, abhängig vom Streitwert und Sachgebiet.
Aufbau:
- Erste Instanz:
- Die Zuständigkeit wird bestimmt durch:
- Streitwert (finanzieller Wert des Streits)
- Sachgebiet (Art des Rechtsstreits, z. B. Handels- oder Wirtschaftssachen).
- Daraus ergeben sich zwei mögliche Wege:
- Commercial Court (Handelsgericht):
- Zuständig nur bei Parteivereinbarung (wenn sich die Parteien darauf einigen).
- Commercial Chamber (Kammer für Handelssachen):
- Zuständig automatisch, ohne Parteivereinbarung.
- Commercial Court (Handelsgericht):
- Falls weder Commercial Court noch Commercial Chamber zuständig sind, geht der Weg zur:
- Zivilkammer (allgemeine Zivilkammer) oder – auf Antrag – zur Kammer für Handelssachen (KfH).
- Die Zuständigkeit wird bestimmt durch:
- Zweite Instanz:
- Vom Commercial Court oder der Commercial Chamber aus:
- Berufung und Beschwerden gehen zurück an den Commercial Court.
- Zulassungsfreie Revision (ohne vorherige Zulassung) geht direkt zum Bundesgerichtshof (BGH).
- Von der Zivilkammer oder KfH aus:
- Es gibt keine zulassungsfreie Revision zum BGH in dieser Instanz.
- Vom Commercial Court oder der Commercial Chamber aus:
- Dritte Instanz:
- Nur vom Commercial Court aus:
- Revision (Rechtsmittel gegen Urteile der zweiten Instanz) geht zum Bundesgerichtshof (BGH).
- Nur vom Commercial Court aus:
Zusammenfassung der Zuständigkeiten:
- Commercial Court: Nur bei Vereinbarung der Parteien, mit direktem Weg zur Revision zum BGH.
- Commercial Chamber: Automatisch zuständig, Berufung zum Commercial Court möglich.
- Zivilkammer/KfH: Keine zulassungsfreie Revision, Revision zum BGH nur auf Antrag.
Soll der Commercial Court in erster Instanz angerufen werden, so bedarf es einer Vereinbarung der Parteien für den Commercial Court bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wobei hierfür eine Klageerhebung vor dem Commercial Court bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main und eine rügelose Einlassung gemäß § 119b Abs. 2 S. 3 GVG genügen und die Vereinbarung auch vor einem Landgericht nach § 611 ZPO zustande kommen kann, wenn die Klage zunächst beim Landgericht anhängig gemacht wird oder sich die Zuständigkeit des Commercial Court dort erst durch eine Klageerweiterung oder Widerklage ergibt. Damit ist ein zweizügiger Instanzenzug gewählt, in dem der Commercial Court die einzige Tatsacheninstanz gemäß § 610 Abs. 1 ZPO nach den Bestimmungen über das Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 bis 494a ZPO) führt und die Revision zum Bundesgerichtshof gegen das erstinstanzliche Urteil des Commercial Court gemäß § 614 S. 2 ZPO zulassungsfrei ist.
Demgegenüber ist für Klagen, die vor dem örtlich für den Streitfall zuständigen Landgericht Frankfurt am Main mit o.g. Streitwert und Sachgebiet erhoben werden, automatisch die Zivilkammer als Commercial Chamber oder - bei entsprechendem Antrag - die Kammer für Handelssachen als Commercial Chamber für den Landgerichtsbezirk in Erster Instanz ohne gesonderte Parteivereinbarung zuständig. Dann bleibt es beim gewohnten dreizügigen Instanzenzug, bei dem die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und Beschwerden gegen Entscheidungen der Commercial Chamber vor den Commercial Court führen. Für die Zulässigkeit der Revision gegen die Berufungsentscheidung des Commercial Court gelten die allgemeinen Vorschriften.

