Zuständig sind der Commercial Court im ersten Rechtszug und die Commercial Chamber für Streitigkeiten mit einem Streitwert ab € 500.000,- in
- Handelssachen,
- gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG betreffend Ansprüche aus beiderseitigem Handelsgeschäft,
- gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 a) GVG betreffend gesellschaftsrechtliche Ansprüche der Handelsgesellschaft gegenüber ihren Mitgliedern oder solche zwischen ihren Mitgliedern während des Bestehens der Gesellschaft und nach deren Auflösung,
- gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 b) GVG betreffend die Handelsfirma,
- gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 d) GVG betreffend Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb des Handelsgeschäfts,
soweit sie nicht Kapitalanlagesachen oder Streitigkeiten im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 2 bis 7 GVG, also Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen, aus Heilbehandlungen, über Ansprüche aus Veröffentlichung von Druckerzeugnissen, Bild- und Tonträgern jeder Art, erbrechtlichen Streitigkeiten sowie Insolvenz- und Anfechtungssachen oder durch Rechtsverordnung nach § 119a Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmte Streitigkeiten für weitere Zivilsenate sind;
- Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens, ohne Handelssachen
- Streitigkeit zwischen einer Gesellschaft und ihrem Leitungsorgan/Aufsichtsrat, ohne Handelssachen
Ausgenommen sind Beschlussmängelklagen, Spruchverfahren, Verfahren nach § 10 UmwG, Rechtsstreitigkeiten aus dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheberrecht und UWG sowie Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes und §§ 39a und 39b Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und Verfahren nach § 375 FamFG