© Marcel Geibel/ Commercial Court Frankfurt

Erfasste Streitigkeiten

Der Commercial Court und die Commercial Chambers sind zuständig für wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten ab einem Streitwert von 500.000 €, insbesondere aus den Bereichen des Handelsrechts, des Unternehmenskaufs/M&A, der Organhaftung und dem Bankrecht.

Ausgenommen sind bestimmte Verfahren, für die Spezialzuständigkeiten bestehen, zum Beispiel Bau- und Architektenrecht, Insolvenzrecht und Kapitalanlagerecht, sowie Beschlussmängelklagen.

Im Einzelnen gilt das Folgende:

Streitwert: ab 500.000 €

Sachgebiet:

  • Streitigkeit zwischen Unternehmern (§ 14 BGB)
  • Unternehmenskauf
  • Streitigkeit zwischen der Gesellschaft und ihrem Leitungsorgan/Aufsichtsrat

Zuständig sind der Commercial Court im ersten Rechtszug und die Commercial Chamber für Streitigkeiten mit einem Streitwert ab € 500.000,- in

  1. Handelssachen,
    1. gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG betreffend Ansprüche aus beiderseitigem Handelsgeschäft,
    2. gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 a) GVG betreffend gesellschaftsrechtliche Ansprüche der Handelsgesellschaft gegenüber ihren Mitgliedern oder solche zwischen ihren Mitgliedern während des Bestehens der Gesellschaft und nach deren Auflösung,
    3. gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 b) GVG betreffend die Handelsfirma,
    4. gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 d) GVG betreffend Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb des Handelsgeschäfts,

      soweit sie nicht Kapitalanlagesachen oder Streitigkeiten im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 2 bis 7 GVG, also Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen, aus Heilbehandlungen, über Ansprüche aus Veröffentlichung von Druckerzeugnissen, Bild- und Tonträgern jeder Art, erbrechtlichen Streitigkeiten sowie Insolvenz- und Anfechtungssachen oder durch Rechtsverordnung nach § 119a Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmte Streitigkeiten für weitere Zivilsenate sind;

  2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens, ohne Handelssachen

  3. Streitigkeit zwischen einer Gesellschaft und ihrem Leitungsorgan/Aufsichtsrat, ohne Handelssachen

Ausgenommen sind Beschlussmängelklagen, Spruchverfahren, Verfahren nach § 10 UmwG, Rechtsstreitigkeiten aus dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheberrecht und UWG sowie Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes und §§ 39a und 39b Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und Verfahren nach § 375 FamFG