I. Allgemeine Darstellung
1. Staatliche Gerichtsbarkeit
Commercial Courts und Commercial Chambers sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland und unterliegen deshalb den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Den Parteien großer Wirtschaftsstreitigkeiten soll ein – je nach konkreter Ausgestaltung in den Ländern – an den Bedürfnissen der Wirtschaft orientiertes, schnelles, effizientes und attraktives erst- und zweitinstanzliches Gerichtsverfahren bei einem Gericht ihrer Wahl angeboten werden.
Den Parteien kommen sämtliche – verfassungsrechtlich verankerten – Vorteile der staatlichen Gerichtsbarkeit zu Gute, wie beispielsweise das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG).
Ohne örtlich gebunden zu sein, können die Parteien den für ihre Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Spezialisierungen oder aus anderen Gründen geeigneten Commercial Court als zuständig vereinbaren (§ 119b Abs. 2 GVG; § 611 ZPO). Ein mitunter zeitintensives Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts (§ 1035 ZPO) ist nicht erforderlich.
Verfahren vor dem Commercial Court und den Commercial Chambers unterliegen den zivilprozessualen Regelungen der ZPO und den gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften des GVG. Für das Verfahren vor dem Commercial Court in der ersten Instanz sind grundsätzlich die für das erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 610 Abs. 1 ZPO).
Damit steht den Parteien etwa ein schneller und effektiver einstweiliger Rechtsschutz (§§ 916 ff. ZPO) vor dem Commercial Court und den Commercial Chambers offen. Die Rechte der Parteien können durch einstweilige Maßnahmen vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gesichert und eine zeitnahe Vollstreckung gewährleistet werden. Außerdem ist die Einbeziehung Dritter in das Verfahren (§§ 64 ff. ZPO) möglich.
Ergänzt wird dies durch besondere, auf das Verfahren vor dem Commercial Court und den Commercial Chambers zugeschnittene Regelungen, wie z.B. den Organisationstermin (§ 612 ZPO), ein mitlesbares Wortprotokoll (§ 613 ZPO) oder (bei Zulassung durch Landesverordnung, vgl. Ziff. VIII.) die Verfahrensführung in englischer Sprache (§ 184a GVG), die im Zivilverfahren ansonsten keine Anwendung finden. In Verbindung mit den ohnehin nach der ZPO bestehenden Gestaltungsspielräumen erlaubt dies eine flexible Ausgestaltung des Verfahrens vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers, die je nach den Bedürfnissen der Parteien im konkreten Einzelfall in weitem Umfang auch an die Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit angenähert werden kann.
2. Sachliche Zuständigkeit der Commercial Courts
Die sachliche Zuständigkeit des Commercial Courts im ersten Rechtszug ergibt sich aus § 119b Abs. 1 GVG und den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorgaben. Um Spezialisierungen zu ermöglichen und dadurch eine qualitativ hochwertige Jurisprudenz anbieten zu können, können die Landesregierungen nach § 119b Abs. 1 Satz 2 GVG die Zuständigkeit des Commercial Courts auf bestimmte Sachgebiete beschränken.
Nach § 119b Abs. 1 Satz 1 GVG sind Commercial Courts grundsätzlich sachlich zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500.000 Euro
- zwischen Unternehmern (Nr. 1),
- aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen (Nr. 2),
- zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats (Nr. 3).
Von der nach § 119b Abs. 1 Satz 2 GVG bestehenden Möglichkeit, die Zuständigkeit des Commercial Courts auf bestimmte Sachgebiete zu beschränken, haben die Länder in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten ist auf die jeweiligen landesrechtlichen Verordnungen zu verweisen (siehe dazu die „Sammlung der Verordnungen“ unter Ziff. VIII.).
3. Besetzung der Commercial Courts
Der Commercial Court ist mit drei Richterinnen bzw. Richtern am Oberlandesgericht besetzt, die regelmäßig über Erfahrung und Spezialkenntnisse verfügen. Außerdem sollen die Verfahren vor dem Commercial Court eine verstärkte Konzentration auf das einzelne Verfahren ermöglichen. Den Parteien kann so ein qualitativ hochwertiges Verfahren angeboten werden.
An den Oberlandesgerichten wird vielfach durch besondere Pensen- und/oder Vorrangregelungen oder neu geschaffene Stellen sichergestellt, dass die Richterinnen und Richter der Commercial Courts diesen Verfahren ausreichende Zeitressourcen widmen können, um eine besonders beschleunigte Bearbeitung dieser Verfahren zu ermöglichen. Ergänzt werden soll dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch eine regelmäßig geringere Personalfluktuation in den Senaten.
Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen (§ 610 Abs. 1 i.V.m. §§ 348 ff. ZPO). Es gibt also kein Verfahren vor dem originären oder obligatorischen Einzelrichter.
4. Commercial Chambers
Daneben können bei ausgewählten Landgerichten bestimmte Zivilkammern und Kammern für Handelssachen als Commercial Chambers für ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Abs. 1 Satz 1 GVG genannten Streitigkeiten eingerichtet werden (§ 184a GVG). Hiervon – und damit auch mit Blick auf den Instanzenzug zum Commercial Court bzw. Oberlandesgericht – haben die Länder in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht und Commercial Chambers
- in Baden-Württemberg bei dem Landgericht Stuttgart
- in Berlin beim Landgericht Berlin II
- in Hamburg beim Landgericht Hamburg
- in Hessen beim Landgericht Frankfurt am Main
- in Niedersachsen bei den Landgerichten Braunschweig, Hannover und Osnabrück
- in Nordrhein-Westfalen bei den Landgerichten Bielefeld, Düsseldorf, Essen und Köln
eingerichtet. Wegen der landesspezifischen Einzelheiten, insbesondere zur sachlichen Zuständigkeit, zu Streitwertgrenzen, zur Verfahrenssprache sowie dem Berufungsrechtszug wird auf die jeweiligen landespezifischen Regelungen Bezug genommen (siehe dazu die „Sammlung der Verordnungen“ unter Ziff. VIII.).