Als Teil der staatlichen Gerichtsbarkeit stehen der Commercial Court und die Commercial Chambers für höchstmögliche Unabhängigkeit, Fairness und Kompetenz. Unsere Richterinnen und Richter verfügen über langjährige Erfahrungen in internationalen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen und sind Experten auf ihrem Gebiet. Der Commercial Court und die Commercial Chambers vereinen damit die Vorteile einer verlässlichen staatlichen Institution mit exzellenter wirtschaftsrechtlicher Expertise und Erfahrung. Sie bieten daher die optimale Anlaufstelle zur effizienten Beilegung komplexer Wirtschaftsverfahren in einem Zentrum der europäischen Wirtschaft am Finanzplatz Frankfurt am Main.

Vorteile im Überblick
Wahl des Commercial Court als Eingangsinstanz und zulassungsfreie Revision
Mit übereinstimmendem Willen der Parteien kann eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Commercial Court begründet werden, womit ein beschleunigtes Verfahren ohne Befassung des Landgerichts gewählt wird. Zweit- und zugleich letztinstanzlich zuständig für die zulassungsfreie Revision ist der Bundesgerichtshof.
Verfahrenssprache Deutsch oder Englisch
Die Verfahren können gemäß § 184a GVG sowohl in deutscher Sprache als auch – mit gesonderter Parteivereinbarung – in englischer Sprache geführt werden. Englischsprachige Urkunden müssen im Einvernehmen mit Gericht und Parteien auch bei deutschsprachigem Verfahren nicht übersetzt werden.
Case Management Conference zur Verfahrensorganisation
Gemäß § 612 ZPO treffen der Commercial Court und die Commercial Chambers im ersten Rechtszug so früh wie möglich in einem Organisationstermin Vereinbarungen mit den Parteien über die Organisation und den weiteren Verfahrensablauf, so dass der Verfahrensgang zeitlich und inhaltlich transparent und vorhersehbar wird, die Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermine – in geeigneten Fällen auch mehrtägig am Stück und als Videokonferenz durchführbar - abgestimmt werden, komplexe Sach- und Rechtsfragen strukturiert und das Verfahren insgesamt auf die Bedürfnisse der Verfahrensbeteiligten zugeschnitten werden kann.
Möglichkeit der Mediation im Güterichterverfahren
Den Beteiligten steht auch die Zwischenschaltung eines Güterichterverfahrens offen, in dem mit allen Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation eine maßgeschneiderte Verhandlungslösung gefunden werden kann.
Wortprotokoll auf Wunsch der Parteien
Gemäß § 613 ZPO ist auf übereinstimmenden Antrag der Parteien in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Commercial Court bei Verhandlungen und Beweisaufnahmen ein mitlesbares Wortprotokoll zu führen.
Geheimhaltung: Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei
§ 273a ZPO ermöglicht einen breiten Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei. Geheimhaltungsbedürftige Informationen sind dann vertraulich zu behandeln, das Zugangsrecht zu diesen Informationen einschließlich dem Recht auf Akteneinsicht kann begrenzt und die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Richterliche Unabhängigkeit, effiziente Verfahrensregelungen zur Beweiserhebung, Einbeziehung Dritter, einstweiliger Rechtsschutz und gesetzliche Gebühren
Anders als im Verfahren privater Schiedsgerichtsbarkeit ist die richterliche Unabhängigkeit verfassungsrechtlich in Art. 97 Abs. 1 GG geschützt und bietet damit Gewähr für die Objektivität und Neutralität der Richterinnen und Richter. Als verfassungsrechtlich konstituierte rechtsprechende Gewalt schaffen staatliche Gerichte eine stete Rechtsanwendung und -entwicklung. Das Zivilprozess- und Vollstreckungsrecht stellt zudem ein effektives Instrumentarium zur schnellen, rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Konfliktlösung zu gesetzlich festgelegten Gebühren zur Verfügung. So ermöglichen beispielsweise die Verfahrensregeln zur Beweiserhebung eine prozessökonomische Tatsachenerhebung und dem Gericht obliegt die materielle Prozessleitung gemäß § 139 ZPO, die eine Erörterungspflicht des Prozesses in rechtlicher und sachlicher Hinsicht sowie eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bedeutet. Bei besonderer Dringlichkeit kann einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Schließlich sind Urteile im Inland sowie auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1215/2015 (Brüssel Ia-VO) in der EU bzw. nach dem Lugano-Übereinkommen (2007) in den Gebieten der Vertragsparteien vollstreckbar.
repräsentative Sitzungssäle
und eigene Besprechungsräume für die Parteien am zentralen Gerichtsstandort Frankfurt am Main mit modernster Ausstattung und Technik, einschließlich großzügiger Beratungszimmer für das Gericht und die Parteien